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04.02.23 –
Im Abschnitt IV Planungskonzept unter der Überschrift Verkehrliches Konzept auf Seite 5 sollen folgende Sätze gestrichen werden:
Hinsichtlich der Stellplatzanzahl ist einerseits die Stellplatzsatzung der Stadt Frankfurt am Main heranzuziehen, die die Herstellungspflicht für gewerbliche Nutzungen im Plangebiet auf 70 % beschränkt.
Diesbezüglich werden im weiteren Verfahren Abwägungen hinsichtlich des Bedarfs und der Verträglichkeit vorgenommen und voraussichtlich eine Reduzierung der realisierbaren Stellplatzanzahl festgesetzt.
Folgende Sätze sollen stattdessen eingefügt werden:
Hinsichtlich der PKW-Stellplatzanzahl ist die Stellplatzsatzung der Stadt Frankfurt am Main heranzuziehen, die die Herstellungspflicht für gewerbliche Nutzungen im Plangebiet auf Grund der Einordnung in Zone IV auf 15 % beschränkt. Für Wohnnutzungen werden keine PKW-Stellplätze errichtet.
Begründung:
Gemäß §2 (1) und §3 inkl. Tabelle sowie der Anlage 1 der Stellplatzsatzung Frankfurt bemisst sich die Stellplatzzahl. Gemäß M 203 wird von einer sehr guten ÖPNV-Erschließung gesprochen. Folglich muss die PKW-Stellplatzzahl für gewerbliche Nutzungen gemäß der Tabelle auf 15% beschränkt werden.
Gemäß §1 (3) sowie der Anlage 1 der Stellplatzsatzung Frankfurt müssen für Wohnungen der Zone IV keine PKW-Stellplätze errichtet werden. Folglich sind keine notwendigen PKW-Stellplätze vorzuhalten. Davon kann allerdings abgewichen und maximal 1 Stellplatz je 100 qm Bruttogrundfläche hergestellt werden. Dies ist auf Grund der Klimakrise und deiner notwendigen Mobilitätswende jedoch nicht mehr zeitgemäß.
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